Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde kann nicht als „Popularklage“ erhoben werden – Zulässigkeit setzt eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers voraus – hier: Beschwerde gegen Verletzung staatlicher Schutzpflichten durch „weitgehende Untätigkeit“ bzgl Bewohnern von Pflegeheimen