Vertretung der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber im Bereich der Bundesfinanzverwaltung bei Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG an die Regelung des Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren – sowie zu Einzelfragen im Zusammenhing mit der Auswahlentscheidung (kein Erfordernis einer „Blindbeurteilung“; Gewicht der jeweiligen Beurteilung bei Beförderungsbewerbern mit unterschiedlichem Statusamt) – hier: insb Befugnis höherer Dienstvorgesetzter zur Änderung einer Beurteilung zur gleichmäßigen Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe geeignet