Markenbeschwerdeverfahren – „Adolf Loos Preis“ – zur Markenfähigkeit von Personennamen – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – kein Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch – keine Täuschungsgefahr – keine Sittenwidrigkeit – kein Benutzungsverbot – keine bösgläubige Markenanmeldung
Einstweilige Anordnung: Zur Zulässigkeit einer eA bzw einer Verfassungsbeschwerde gegen ein noch nicht verkündetes, aber bereits ausgefertigtes Gesetz – Prüfung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Übergangsfrist darf keine erheblichen Umstellungsinvestitionen seitens der Bürger bereits vor dem Zustandekommen des Gesetzes gem Art 78 GG voraussetzen – hier: Aufschub des Inkrafttretens der Reglungen über die Einführung einer Preisansagepflicht (Preisvor- und -zwischenansage) für Call-by-Call-Telefonate – Fehlen einer Übergangsfrist – gesonderte Mitteilung der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG