Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) – jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels notwendig sind – hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Beschwerdewert der Streitwertbeschwerde bei vergleichsweiser Kostenverteilung – Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bei § 45 Abs. 2 GKG
Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Klagegebühr bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen” – bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen bleiben die bis zum Verbindungsbeschluss entstandenen Gebührentatbestände bestehen