Beschwerdekammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2 S 2 BVerfGG) – Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer und ggf zu seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umständen erforderlich – hier: Unzulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung – Schadensersatzanspruch und Karenzentschädigung eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) – hier zudem fehlende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung trotz hoher Gutachterkosten, die jedoch durch gerichtlichen Beweisbeschluss verursacht worden waren
(Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch: Notwendigkeit eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags; Höchstfrist für Wiedereinsetzungsantrag)
(Prozesskostenhilfe – keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – Erziehungsgeld – Personensorge iS von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 BErzGG – Innehaben – tatsächliche Ausübung)
(Prozesskostenhilfe – keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – sozialgerichtliches Verfahren – Auslegung von Landesrecht – bayerisches Landeserziehungsgeld – Personensorge iS von Art 1 Abs 1 S 1 Nr 2 LErzGG BY – Innehaben – tatsächliche Ausübung)