(Wirtschaftlichkeitsprüfung – Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens – zwischenzeitliches Ausscheiden des Vertragsarztes aus der vertragsärztlichen Versorgung – keine Anwendung der Zwei-Jahres-Frist für Altfälle – kein Verstoß gegen den Grundsatz “Beratung vor Regress” – Hinwirkungspflicht gem § 106 Abs 5a S 4 SGB 5 – Beurteilungsspielraum der Prüfgremien bei der Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten)