Markenbeschwerdeverfahren – “Robert Enke” – bei wenig fassbare Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise – bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich um ersichtliche Täuschungsgefahr auszuschließen – Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte sind relative Schutzhindernisse – keine Prüfung im Rahmen der absoluten Schutzhindernisse