Markenbeschwerdeverfahren – „Ampelmännchen (weibliche und männliche Figur) [Bildmarke]/AMPELMÄNNCHEN/Ampelmännchen nach links laufend (Bildmarke)/Ampelmännchen nach rechts laufend (Bildmarke)“ – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens
Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – Schwerbehindertenrecht – GdB-Feststellung – Bildung des Gesamt-GdB – Berücksichtigung eines Einzel-GdB von 10 – Ausnahmefall – Diskriminierungsverbote des Art 3 Abs 3 S 2 und Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk – Darlegungsanforderungen