(Vertragspsychotherapeutische Versorgung – Behandlung von traumatisierten, nach Deutschland geflüchteten Menschen – Ermächtigungstatbestand des § 31 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV)
Aufsichtsrecht – vertragsärztliche Versorgung – keine Klagebefugnis der Gesamtvertragspartner gegen Rundschreiben der Aufsichtsbehörde an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen mit lediglich allgemeinen rechtlichen Hinweisen und Empfehlungen zur Gestaltung von Gesamtverträgen auf regionaler Ebene