Stattgebender Kammerbeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör begründet Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit gesetzlich vorgesehen – hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren trotz Antrags gem § 495a S 2 ZPO und ohne entsprechenden vorherigen Hinweis
Zum Erfordernis eines Ergänzungspflegers bei einer Grundbuchberichtigung wegen eines ererbten Mitgesellschafteranteils eines im Vereinigten Königreich (England) lebenden minderjährigen Kindes