Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren – Zum Merkmal der “Erforderlichkeit” der Beiordnung eines Rechtsanwalts iSd § 121 Abs 2 ZPO bei “Bagatellstreitigkeiten” – Festsetzung des Gegenstandswerts auf 8000 Euro
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren – Zum Merkmal der “Erforderlichkeit” der Beiordnung eines Rechtsanwalts iSd § 121 Abs 2 ZPO auch bei “Bagatellstreitigkeiten”
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Offensichtliche Unzulässigkeit einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten