Einstellung bzw. Beförderung eines Zahnarztes zum Oberfeldarzt der Reserve, Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, fehlende Fachzahnarztweiterbildung, keine rückwirkende Beförderung, keine ausnahmsweise Sprungbeförderung, Untätigkeitsklage
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Übermäßig strenge Handhabung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verletzt Grundrechte auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) – zur Vermutung fehlenden Verschuldens eines Rechtsanwalts an der Fristversäumung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung (hier: gem § 17 Abs 1, Abs 2 FamFG)