Stattgebender Kammerbeschluss: Abdrängende Sonderzuweisung des § 19 Abs 3 GefAbwG ND 1998 entbindet Verwaltungsgerichte im Verfahren über Heranziehung zu Kosten einer polizeilichen Maßnahme nicht von Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme – hier: polizeiliche Ingewahrsamnahme – Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Verweigerung einer Inzidentprüfung sowie durch Nichtzulassung der Berufung – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
(sozialgerichtliches Verfahren – Vertretungszwang vor dem BSG – Prozessbevollmächtigter – Unzulässigkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze der Beteiligten – keine Aufklärungspflicht des Vorsitzenden über Formfehler – keine Kostenfreiheit bei Streit über Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB 3)