Sozialgerichtliches Verfahren – Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht – kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention – Verfassungsmäßigkeit
Einzelstrafenbemessung unter Berücksichtigung zahlreicher gewichtiger Strafmilderungsgründe: Prüfungs- und Erörterungspflicht bei anschließender Verhängung einer nicht aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe von 2 Jahren