(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der Rechtsmittelzuständigkeit bei fälschlicher Behandlung einer Sache als “Wohnungseigentumssache”)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Wiederholte Einbeziehung einer Einzelstrafe; Verweisung des Tatrichters auf Entscheidung im Beschlussweg nach Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs