Prozessvoraussetzung der obligatorischen Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Schlichtungsversuch nach Verweisung einer Sache wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit vom Landgericht an das Amtsgericht
Aufnahme des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers unterbrochenen Patentnichtigkeitsverfahrens – Aufnahme des Patentnichtigkeitsverfahrens
(Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen – “Erledigung des Rechtsstreits” i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO – Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO)