Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) sowie Fehlens entscheidungserheblicher Angaben, insb unterbliebener Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und weiterer Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren