Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts – fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers – kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis
(Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des Sterbequartalsvorschusses bei Tod des Berechtigten während des Sterbevierteljahres)