(§ 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel – Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip – Billigkeitsmaßnahmen bei durch Gesetzesänderung ausgelöster Definitivbelastung)
Keine Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrags bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage
Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn durch StSenkErgG – Betriebsaufgabe durch Entfallen der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung