(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 17.05.2021 VIII B 88/20 – Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 17.05.2021 VIII B 88/20 – Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Haftung des Herstellers eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers hinsichtlich der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Kenntnis des Vorstands hiervon