Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung bei Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Auffindens einer Urkunde und zumindest grob fahrlässigen Falschangaben und/oder grob fahrlässiger Unkenntnis – Beachtung eines Verstoß gegen die Fristenregelungen im Zugunstenverfahren
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – die Rücknahme der Beschwerde ist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung möglich – kein Erfordernis der Zustimmung des Beschwerdegegners