Markenbeschwerdeverfahren – „Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme“ – zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos – Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss – Rechtsschutzbedürfnis hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind
(Überprüfungsantrag – Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld II wegen Krankenhausverpflegung – zeitliche Beschränkung der Rücknahme gem § 330 Abs 1 SGB 3 – andere Auslegung des Rechts in ständiger Rechtsprechung des BSG – abweichende bundeseinheitliche Verwaltungspraxis aller Grundsicherungsträger)