Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt die Möglichkeit, zu neuem Parteivorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, falls das Gericht auf eine begründete Anhörungsrüge hin das Verfahren fortführt und jenes Parteivorbringen bei einer neuen Sachentscheidung berücksichtigen will – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)