Patentnichtigkeitsklageverfahren – “Dentalimplantat” – Vorrichtung weist eine Ausgestaltung auf, die nur in der Beschreibung funktionell durch eine bestimmte Bearbeitung umschrieben wird – hier: ein bevorzugtes, mit konkreten Parametern beschriebenen Ätzverfahren mittels Flusssäure – Heranziehung des Verfahrens zur Auslegung des im Patentanspruch verwendeten Begriffs bzw. zur Bestimmung der damit umschriebenen Struktur – Einschränkung dahingehend, dass das Patent sein eigenes Lexikon für ein derart einschränkendes Verständnis des Anspruchsmerkmals bildet und die damit verbundene Struktur ausschließlich durch das bevorzugte Verfahren bearbeitet werden sein muss – Ausschluss – zur Darlegungs- und Beweislast – anspruchsgemäße und durch “Verarmungszonen” gekennzeichnete Oberfläche kann auch durch andere Ätzverfahren entstehen – Nichtigkeitsklägers hat weitere Verfahren zu benennen und die Resultate unter Beweis zu stellen – Beleg einer hinreichenden Vergleichbarkeit identischer Strukturen – zur Zulässigkeit eines Kategoriewechsels von einem Vorrichtungsanspruch zu einem Verwendungsanspruch
Erlass einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auswertung von Gegenständen und Sichtung Daten, die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden waren – Folgenabwägung