Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – “Wiener Griessler” – Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung des erhobenen Löschungsantrags kann nicht als Widerspruch ausgelegt werden – Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens – Voraussetzung des fristgerechten Widerspruchs – Fehlen stellt Verfahrenshindernis dar – Rechtsfolge ist die Löschung der Marke – Widerspruchsfrist ist gesetzliche Ausschlussfrist
Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Nachweis des Vorteilsausgleichs wegen Steuerersparnis; Kausalität des Prospektfehlers eines geschlossenen Immobilienfonds für die Anlageentscheidung und Bezifferung des Freistellungsantrags