Verwaltungsrecht

Anerkennung der Covid-19-Erkrankung eines Lehrers als Dienstunfall, kein Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG aufgrund fehlender zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung, Anerkennung als Berufserkrankung nach Art. 46 Abs. 3 BeamtVG, Besondere erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund hoher Infektionszahlen in der vom Kläger unterrichteten Klasse

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Anerkennung der Covid-19-Erkrankung eines Lehrers als Dienstunfall, kein Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG aufgrund fehlender zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung, Anerkennung als Berufserkrankung nach Art. 46 Abs. 3 BeamtVG, Besondere erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund hoher Infektionszahlen in der vom Kläger unterrichteten Klasse

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Verwaltungsrecht

Ausgestaltung der PCR-Pooltestverfahren (Lolli-Tests), Übermittlung und Verarbeitung der Daten der getesteten Schülerinnen und Schüler, Anspruch auf Zurverfügungstellung alternativer Testmethoden durch die Schule

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Ausgestaltung der PCR-Pooltestverfahren (Lolli-Tests), Übermittlung und Verarbeitung der Daten der getesteten Schülerinnen und Schüler, Anspruch auf Zurverfügungstellung alternativer Testmethoden durch die Schule

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Verwaltungsrecht

Betreuung, Anordnungsgrund, Lehrkraft, Italien, Jugendhilfe, Lehrer, Ermessensentscheidung, Antragsteller, Anordnungsanspruch, Schulweg, Schuljahr, Verwaltungsakt, Beschulung, Schule, elterliche Sorge, einstweilige Anordnung, Anspruch auf Aufnahme

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Verwaltungsrecht

Weigerung online Unterricht als Lehrer während Corona-Krise nach den Vorgaben abzuhalten, wiederholt herabsetzende Äußerungen über Vorgesetzten, Das Gericht darf nach § 88 VwGO in der Höhe nicht über die verhängte Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Disziplinarverfügung hinausgehen

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Verwaltungsrecht

Zeitpunkt der Einstufung als enge Kontaktperson, Freitestungsmöglichkeit in Abweichung zu Ziffer 6.1.1 der AV Isolation nach sieben Tagen ab dem letzten engen Kontakt anstatt fünf Tage, Freitestung nur mittels PCR-Test statt Antigentest, Ermessensausübung

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Zeitpunkt der Einstufung als enge Kontaktperson, Freitestungsmöglichkeit in Abweichung zu Ziffer 6.1.1 der AV Isolation nach sieben Tagen ab dem letzten engen Kontakt anstatt fünf Tage, Freitestung nur mittels PCR-Test statt Antigentest, Ermessensausübung

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