Strafverurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden wegen Mordes: Mordmerkmal der Grausamkeit bei Verbrennen des Tatopfers; Annahme besonders schwerer Schuld in den Urteilsgründen
Verhängung von Jugendstrafe: Besondere Schwere der Schuld; Strafzumessung unter Berücksichtigung von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei schwerwiegenden Straftaten