Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20.05.2015 (Amtsblatt L 141 vom 5.6.2015, S. 19)
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren: Vorliegen eines „unersetzlichem Nachteils“ bei unterlassener Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Zwangsvollstreckungsverfahren – hier: Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsgegenklage bzgl Zwangsvollstreckungskosten und Zinsen