(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.10.2011 X R 48/09 – Nichtabziehbarkeit von Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen als Sonderausgabe – Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht und unionsrechtliche Grundfreiheiten – Vorübergehende Schlechterstellung bei Übergangsregelung – Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG)
Nichtannahmebeschluss: Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als einheitliche “Volksschule” konzipierten Montessori-Schule zulässig – ebenfalls keine Verletzung der Privatschulfreiheit durch Leistungsüberprüfung unter Beschränkung auf nur wenige Fächer – teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität