§ 23a Abs 1 S 1, Abs 3 S 1 SchulG SN 2004 partiell mit Art 28 Abs 2 S 1 GG unvereinbar und nichtig – Mitentscheidungsrecht kreisangehöriger Gemeinden für Schulnetzplanung auf Kreisebene erforderlich, soweit Grund- und Hauptschulen betroffen sind
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Strafnorm bzgl des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht (hier: § 182 Abs 1 SchulG HE 2005) – Zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers – Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (Art 103 Abs 3 GG) durch Sanktionierung der erneuten Entziehung desselben Kindes von der Schulpflicht
Vollstreckungsimmunität: Forderungen der Republik Griechenland auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz