in Deutschland geborenes Kind einer tansanischen Mutter sowie eines somalischen Vaters, Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiärer Schutz nach dem Vater, keine familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat bzw. in der Bundesrepublik erforderlich, keine Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaats erforderlich, keine europarechtlichen Bedenken, keine Aussetzung des Verfahrens
in Deutschland geborenes Kind einer tansanischen Mutter sowie eines somalischen Vaters, Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiärer Schutz nach dem Vater, keine familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat bzw. in der Bundesrepublik erforderlich, keine Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaats erforderlich, keine europarechtlichen Bedenken, keine Aussetzung des Verfahrens
einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach vorangegangenem, negativ abgeschlossenem Asylverfahren in Dänemark, Schutzgewährung in Dänemark im fraglichen Zeitpunkt vergleichbar mit Vorgaben nach RL 2011/95/EU, kein Abschiebungsverbot bezüglich Somalia bei gesundem, arbeitsfähigem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen
einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach vorangegangenem, negativ abgeschlossenem Asylverfahren in Dänemark, Schutzgewährung in Dänemark im fraglichen Zeitpunkt vergleichbar mit Vorgaben nach RL 2011/95/EU, kein Abschiebungsverbot bezüglich Somalia bei gesundem, arbeitsfähigem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen
Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz – Vorkehrungen zur Abmilderung hoher Emissionsminderungslasten grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg geboten, jedoch unzureichend – Minderung der Treibhausgasemissionen gem § 3 Abs 1 S 2, § 4 Abs 1 S 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (juris: KSG) daher partiell mit GG unvereinbar – Pflicht des Gesetzgebers zur Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab 2031, Frist bis 31.12.2022
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen – Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § 31 Abs 1 StVollzG, keine Beschränkung auf Familienangehörige – hier: Briefanhaltung durch JVA wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (Art 34 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) verletzt Grundrecht des betroffenen Strafgefangenen aus Art 5 Abs 1 GG iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG)