Herkunftsland: Tansania, Abschiebungsandrohung nach Italien, Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH vom 27. Juni 2017 zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen (1 C 26.16)
Ablehnung eines eA-Antrags: Ablehnung subsidiären Schutzes gem § 4 Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzgl der Situation in Afghanistan als offensichtlich unbegründet bedarf auch dann gesonderter Begründung, wenn Asylantrag hinsichtlich individuellen Vorbringens gem § 30 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und insofern mit gesonderter Begründung versehen wurde – hier: Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge vor Fachgerichten