Stattgebender Kammerbeschluss: Anspruch eines Strafgefangenen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte – Versagung der Akteneinsicht ohne Darlegung von dem Einsichtsrecht entgegenstehenden, hinreichend gewichtigen Belangen verletzt Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) – zudem Berücksichtigung des Art 8 MRK – überdies Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch unbegründete Zurückweisung von Rechtsmitteln trotz Abweichung von Rspr des BVerfG
Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Freiheit des Mandats eines Landtagsabgeordneten