Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) an Handhabung des Revisionszulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) – hier: grundsätzliche Bedeutung wegen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei späterer Grundsatzentscheidung des BGH in vergleichbar gelagertem Verfahren