Ablehnung des Erlasses einer unmittelbar gegen das 61. Grundgesetzänderungsgesetz („Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes „) gerichteten eA – mangelnde Beschwerdebefugnis für normunmittelbare Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
Verletzung des Anspruchs auf Beratung und Beschlussfassung einer Gesetzesinitiative (Gesetzesinitiativrecht) nur in Ausnahmefällen – hier: Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren – Anträge auf Behandlung eines Gesetzentwurfs („Ehe für alle“) im Rechtsausschuss zwecks Beschlussfassung im Bundestag vor Ablauf der Legislaturperiode jedenfalls offensichtlich unbegründet