Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg für Klage auf Eingliederungshilfe zugunsten eines an einer seelischen Behinderung leidenden Minderjährigen – Verweisung der Sache vom SG an das VG verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten – keine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 3 Abs 3 S 2 GG – zudem keine unzulässige fachgerichtliche Rechtsfortbildung durch einschränkende Auslegung des § 17a Abs 4 GVG