Nichtannahmebeschluss: Fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn gegen eine Meldeaufforderung gem § 309 SGB III (juris: SGB 3) unmittelbar Eilrechtsschutz beantragt wurde, ohne vorher Kontakt zur Behörde gesucht zu haben – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Versagung der Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren – Verfassungsbeschwerde unzureichend substantiiert