Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung
(Übergang des Stimmrechts und der Anfechtungsbefugnis auf den Wohnungseigentumserwerber: Werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem der teilenden Eigentümer bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag)