Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen „neu hervorgetretener Umstände“ iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG – Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht der Fachgerichte vorliegenden neuen Erkenntnissen und auf Grundlage des Haftverschonungsbeschlusses gesetzten Vertrauenstatbestands – Ausschluss milderer Mittel zur Verfahrenssicherung unzureichend begründet – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro