Erledigung eines Antrags auf Augenscheinsbeweis in Bezug auf die Bildschirmdarstellung einer Software durch Vorlage einer Bildschirmkopie durch den Prozessgegner
(Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO, wenn FA die Übersendung der Akten nicht abgelehnt hat; Beschwerde gegen die Ablehnung der Anforderung weiterer Aktenteile unzulässig; Kostenentscheidung)