(Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen – Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen – § 160 AO ist keine Schätzungsnorm)
(Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG – Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung – Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis)