(Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung Inanspruchgenommenen infolge der Eröffnung eines “Bankruptcy-Verfahrens” gegen den Steuerschuldner sowie hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO)