Nichtannahmebeschluss: „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ (juris: BeschnG) betrifft einen im Jahr 1991 beschnittenen Muslim nicht selbst iSd § 90 Abs 1 BVerfGG
Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Altfällen nur unter engen Voraussetzungen mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (Fortführung von BVerfGE 128, 326 und BVerfGE 129, 37) – erhöhte Vertrauensschutzbelange auch bei vorheriger Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (Abkehr von BVerfGK 16, 98) – Verstärkung der Vertrauensschutzbelange durch Art 5, 7 EMRK (juris: MRK)