Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über Bewährungswiderruf (§ 56f Abs 1 S 1 StGB) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG
Untersuchungshaft über sechs Monate: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bei Tätigkeit als Führungfunktionär der DHKP-C; rechtfertigender Notstand für Unterstützungsleistungen bei Anwerbung des Täters durch den Bundesnachrichtendienst