Dublin III-Verfahren: Eine Rückführung nach Griechenland ist zulässig für eine gesunde, arbeitsfähige, nicht vulnerable und allein reisende Asylbewerberin, die nur für sich selbst verantwortlich sind
Dublin III-Verfahren: Eine Rückführung nach Griechenland ist zulässig für eine gesunde, arbeitsfähige, nicht vulnerable und allein reisende Asylbewerberin, die nur für sich selbst verantwortlich sind
Drittstaatenverfahren: Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Griechenland, wo internationaler Schutz gewährt wurde
Drittstaatenverfahren: Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Griechenland, wo internationaler Schutz gewährt wurde
Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 23 Dublin III-VO für Klägerin, die eine Eheschließung im Heimatland mit einem in Deutschland anerkanntem Landsmann geltend macht, Kein Berufen auf Art. 9 Dublin III-VO im Wiederaufnahmeverfahren nach Rechtsprechung des EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/171, Familienasyl und § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG, Lage für weibliche Asylbewerber in Griechenland