Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Überwachungspflichten des formellen Strohmann-Geschäftsführers hinsichtlich der Tätigkeiten des faktischen GmbH-Geschäftsführers
(„Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 StGB)