Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs 4 StPO sowie an die Beruhens-Beurteilung bei relativen Revisionsgründen
Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) und Rechtsschutzanspruch (Art 19 Abs 4 GG) – hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie oder des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG) im Klageerzwingungsverfahren nicht hinreichend dargelegt – Verfassungsbeschwerde unzulässig