Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit der Aufzeichnung und Nutzung von Videoaufnahmen zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gem § 100h Abs 1 S 1 Nr 1 StPO iVm § 46 Abs 1 OWiG – Eingriff in informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt sowie verhältnismäßig, keine Verletzung des Willkürverbots – keine Grundrechtsverletzung durch Übersichtsaufnahmen ohne Identifizierungsmöglichkeit