Unbenannter schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Besonders schwerer Fall bei Bereitschaft zum Waffeneinsatz beim Weiterverkauf der Drogen
Sukzessive Mittäterschaft: Zurechnung einer bereits abgeschlossenen gefährlichen Körperverletzung wegen Ausnutzung der durch andere Mittäter geschaffenen Lage