Zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen (hier: Europäische Schule) gem Art 24 Abs 1 GG – Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, Verfassungsbeschwerde mithin unzulässig